Gesetze / Grundbuchbereinigungsgesetz
GBBerG§ 15 Aufgebotsverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 21.07.2010 – 1 BvL 8/07Vereinbarkeit des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen mit dem Grundgesetz (Ausschluss nicht auffindbarer Miterben von ihren zu gesamten Hand gehaltenen Rechten)Zitiert von 21
- VG Cottbus, 24.02.2023 – 1 K 1253/20
- BVerwG, 11.11.2010 – 5 C 22/10Entschädigungsrecht; Ausschluss von Rechten nicht auffindbarer MiterbenZitiert von 1
- VG Cottbus, 18.07.2019 – 1 K 227/14
- VG Berlin, 07.11.2012 – 29 K 97.09
- BVerwG, 20.04.2021 – 9 B 31/20Säumniszuschläge: Geltendmachung gegenüber Grundstückserwerber nach Aufgebotsverfahren; Klärungsbedürftigkeit bei in Landesrecht inkorporiertem Bundesrecht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 28.01.2022 – 4 K 667/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 – OVG 11 S 91/20Zitiert von 1
- BGH, 15.06.2012 – V ZR 240/11Grundstückskauf in der ehemaligen DDR: Wiederaufleben des Übereignungsanspruchs des Käufers nach Wegfall des Versagungstatbestandes fehlender Genehmigungsfähigkeit im wiedervereinigten Deutschland
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 GBBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBBerG%201993/15#abs-1 (1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (nachfolgend: Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBBerG%201993/15#abs-2 (2) Das Bundesamt oder die Stelle, die die Vermögenswerte verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder Rechtsinhaber. Können diese nicht mit den zu Gebote stehenden Mitteln gefunden werden, leitet das Bundesamt das Aufgebotsverfahren ein. Hierzu gibt es die Vermögenswerte im Bundesanzeiger bekannt und fordert die Eigentümer oder Rechtsinhaber auf, sich beim Bundesamt zu melden. In der Bekanntmachung wird der Vermögenswert genau bezeichnet sowie das jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist angegeben. Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gehören dazu die heutige sowie die Grundbuchbezeichnung im Zeitpunkt der Anordnung der staatlichen Verwaltung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBBerG%201993/15#abs-3 (3) Meldet sich innerhalb von einem Jahr seit der ersten Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger der Berechtigte nicht, erläßt das Bundesamt einen Ausschlußbescheid. Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Der Bescheid ist öffentlich zuzustellen. Auf die öffentliche Zustellung ist § 5 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend anzuwenden. Der bestandskräftige Ausschlußbescheid hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses. Der Vermögenswert ist an den Entschädigungsfonds abzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBBerG%201993/15#abs-4 (4) Aufgebote, die von den Amtsgerichten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes eingeleitet worden sind, gehen in dem Stand, in dem sie sich am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes befinden, auf das Bundesamt über. Aufgebotsverfahren, die am 8. November 2000 anhängig sind, enden spätestens mit Ablauf eines Jahres nach dem 8. November 2000; die Möglichkeit der Nachfristsetzung bleibt unberührt.